Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16.12.2022 einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit („Weiterbildungsgesetz“) veröffentlicht.
Der 79-seitige Referentenentwurf widmet sich der „Weiterbildung als präventive Investition zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit“ und umfasst fünf Rahmenpunkte, die es Arbeitnehmer*innen erleichtern sollen, an Weiterbildungen teilzunehmen. Als Präventivmaßnahmen gelten sie unabhängig von der Bedingung der Arbeitslosigkeit. Im Folgenden werden die Rahmenpunkte zusammengefasst:
Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III): Um das Förderinstrumentarium einfacher und übersichtlicher zu gestalten, sind folgende Schritte vorgesehen: Die Voraussetzung einer Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel oder einer Weiterbildung in einem Engpassberuf fällt weg. Um Planungssicherheit für Arbeitgeber zu erhöhen, werden die Fördersätze ohne Auswahlermessen festgeschrieben und grundsätzlich in der Höhe der Arbeitsentgeltzuschüsse (AEZ) und Zuschüsse zu den Lehrgangskosten pauschaliert. Die Staffelung nach Betriebsgrößen wird verringert und Sondertatbestände werden reduziert.
Einführung eines Qualifizierungsgeldes: Als Entgeltersatz wird das Qualifizierungsgeld in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, welches durch die Weiterbildung entfällt, unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten, geleistet. Voraussetzungen dafür sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf, eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag.
Einführung einer Bildungszeit und Bildungsteilzeit: Durch die (teilweise) Freistellung von der Arbeitszeit ermöglicht die Bildungs(teil)zeit insbesondere den Beschäftigten, deren Arbeitgeber selbst keine entsprechenden Angebote vorhält, eine arbeitsmarktbezogene Weiterbildung. Sie bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten und ist auf bis zu insgesamt zwölf Monate in Vollzeit beziehungsweise 24 Monate in Teilzeit begrenzt. Während der Bildungs(teil)zeit sichert eine Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt.
Einführung einer Ausbildungsgarantie: In der Ausbildungsgarantie kombinieren die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter zusammen mit Jugendberufsagenturen als zentralem Akteur Angebote der Beratung, Orientierung und Vermittlung mit Anreizen zur Förderung der Ausbildungsmobilität und zusätzlichen außerbetrieblichen Angeboten. Ziel ist es junge Menschen gezielt bei der beruflichen Orientierung und der Aufnahme einer Berufsausbildung zu begleiten und unterstützen. Die Einstiegsqualifizierung wird durch die Einführung kurzer betrieblicher Praktika, einen Mobilitätszuschuss und den Ausbau von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) gestärkt. Die außerbetriebliche Ausbildung bleibt im Entwurf aber „ultima ratio“. Die betriebliche Ausbildung hat Vorrang und soll auch im Verlauf der außerbetrieblichen Ausbildung stets angestrebt werden. Hierzu gibt es zudem ein vertiefendes Dokument (Gesamtkonzept zur Ausbildungsgarantie): https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aus-Weiterbildung/gesamtkonzept-zur-ausbildungsgarantie.html
Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit: Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungen anbieten, erhalten eine hälftige Erstattung der während der Kurzarbeit von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und in Abhängigkeit der Betriebsgröße eine teilweise oder vollständige Erstattung der Lehrgangskosten. Der Geltungszeitraum der Regelung wird um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.
Der vollständige Referentenentwurf kann hier eingesehen werden:
Einige Stellungnahmen zum Referentenentwurf finden Sie unter folgenden Links: