Entwurf des Pflegestudium-stärkungsgesetzes beschlossen

Das Bundeskabinett hat Ende Mai den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes beschlossen. Gegenstand des Gesetzes ist die Einführung einer Ausbildungsvergütung für das primärqualifizierende Studium sowie die Erleichterung der Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse.

Das Gesetz soll zur Erhöhung der Attraktivität des Studiums in der Pflege und zu einer Steigerung der Studierendenzahlen beitragen. Als Orientierungspunkt dient dabei eine Empfehlung des Wissenschaftsrats, wonach eine Akademisierungsquote von mindestens 10 Prozent eines Auszubildendenjahrgangs in Gesundheitsfachberufen erreicht werden sollte. Diese Quote wird aktuell bei Weitem nicht erreicht: Im Jahr 2021 waren unter den 61.458 Personen, die eine Ausbildung in der Pflege aufgenommen haben, nur 508 Studierende – das entspricht einem Anteil von nur 0,82 Prozent.

Vergütetes Studium

Die primärqualifizierende akademische Ausbildung soll künftig als duales Studium ausgestaltet sein. Das bedeutet, dass Studierende in der Pflege künftig einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung abschließen, der damit auch für die Durchführung, Organisation und Koordination aller praktischen Teile verantwortet (die Organisation und Koordination der Praxiseinsätze oblag bislang den Hochschulen). Somit ist die Voraussetzung dafür geschaffen, dass das primärqualifizierende Studium in das Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert werden kann: Die Finanzierung des praktischen Teils sowie die Vergütung über die volle Dauer der hochschulischen Ausbildung wird aus einem Ausgleichsfonds finanziert. Durch Übergangsvorschriften soll dafür gesorgt werden, dass auch bereits Studierende einen Anspruch auf eine Vergütung erhalten können.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Optimierung der Fachkräfteeinwanderung durch eine Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens. Dazu soll eine bundesrechtliche Regelung der erforderlichen Formerfordernisse und vorzulegenden Unterlagen erfolgen. Auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung kann künftig zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs verzichtet werden.

Digitalisierung und Auslandsaufenthalte während des Studiums

Daneben zielt der Entwurf auch auf eine Anpassung an Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung sowie eine Ermöglichung von Auslandsaufenthalten im Rahmen der Ausbildung. Das Gesetz beinhaltet zudem Regelungen zur Erlaubnis einer partiellen Berufserlaubnis für die Pflegeberufe sowie im Hebammenstudium und in Bezug auf die Medizinisch-technischen-Berufe.

Gendersensible Berufsbezeichnung

Schließlich sieht der Entwurf eine Festlegung der Anzahl der Prüfer*innen und eine Neudefinition der Rolle des Prüfungsvorsitzenden in der Pflegeberufe-Ausbildung- und -Prüfungsverordnung vor. Neben den bisherigen Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau“ beziehungsweise „Pflegefachmann“ soll außerdem in Zukunft eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ gewählt werden können.

Weitere Information sowie den Entwurf und Umsetzungsstand des Gesetzes finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

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